Bartmeise

Statuten

STATUTEN
Natur- und Vogelschutzverein Emmenbrücke NVE

Artikel 1
Namen
Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der Ornithologischen Gesellschaft Emmenbrücke vom 17. Mai 1974 hat sich die Abteilung Vogelschutz durch Mehrheitsbeschluss von der OGE getrennt, um sich zu einem selbständigen Verein zusammenzuschliessen. Ab dem heutigen Datum der Gründungsversammlung trägt der Verein den Namen Natur- und
Vogelschutzverein Emmenbrücke
und ist politisch und konfessionell neutral.

 

Artikel 2
Zweck und Tätigkeit
Der Verein bezweckt die Unterstützung und Förderung jeglicher Schutzmassnahmen zugunsten der einheimischen Vogelwelt im Sinne des Natur- und Umweltschutzes, insbesondere die Schaffung, Betreuung, den Unterhalt von Nistgelegenheiten und die Winterfütterung. In den weitern Tätigkeitsbereich fallen zudem die Organisation und Durchführung von Exkursionen und Versammlungen, sowie die Propagierung des Natur- und Vogelschutzgedankens durch Film- und Diavorträge und durch die Presse. Er unterstützt und pflegt die Zusammenarbeit mit den anderen gleichgesinnten Organisationen und vertritt sich an deren Kursen und Versammlungen. Der Verein kann sich an Dachorganisationen anschliessen.

 

Artikel 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Ehrenmitglieder können auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung ernannt werden. Mitglieder, die den Vereinsinteressen entgegenarbeiten, den statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommen oder auf Grund ihres Verhaltens dem Verein zur Unehre gereichen, können durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.

 

Artikel 4
Vermögen
Der Verein führt eine eigene Kasse, die durch Mitglieder- und Gemeindebeiträge, ferner Verbandssubventionen und freiwillige Beiträge gespiesen wird. Hinzu kommen Sammelgelder und Reinerlöse aus eigenen Veranstaltungen.

Zum Vereinsvermögen gehört auch sämtliches vom Verein finanziertes Material. Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Artikel 5
Organisation
Die Organe des Vereins sind:

  • a) die General- oder Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand
  • c) die Rechnungsrevisoren

 

Artikel 6
Generalversammlung
Die Generalversammlung findet im ersten Quartal des folgenden Jahres statt. Ihr
sind folgende Traktanden zu unterbreiten:

  • a) Protokoll der letzten Generalversammlung
  • b) Jahresrechnung
  • c) Jahresbericht
  • d) Wahlen
    • des Präsidenten
    • des Vorstandes
    • der Rechnungsrevisoren
  • e) Mutationen
  • f) Festsetzung des Jahresbeitrages
  • g) Jahresprogramm
  • h) Anträge
    • des Vorstandes
    • der Mitglieder

Jede Versammlung, die ordnungsgemäss (zehn Tage vor der Versammlung) einberufen wird, ist beschlussfähig. Die Abstimmungen haben offen zu erfolgen, wenn nicht zwei Drittel der Stimmfähigen ein anderes Verfahren bestimmen. Über die Verhandlungen wird Protokoll geführt. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder durch zwei Drittel der Mitglieder einberufen werden. Anträge der Mitglieder müssen fünf Tage vor der GV beim Präsidenten vorliegen.

 

Artikel 7
Vorstandstätigkeit
Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Er wird auf zwei Jahre gewählt und konstituiert sich (mit Ausnahme des Präsidenten) selbst. Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Ihm gehören an:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Aktuar
  • Kassier
  • ein bis drei Beisitzer

Letzteren kann vom Vorstand eine entsprechende Funktion zugewiesen werden. Rechtsverbindliche Unterschrift führen Präsident und Vizepräsident mit Aktuar und
Kassier kollektiv.

Der Vorstand verfügt über eine Kompetenzsumme und eine Vorstandsentschädigung, die auf Antrag des Vorstandes an der GV bestimmt wird und so lange in Kraft bleibt, bis der Vorstand oder die GV eine Änderung beantragen.

 

Artikel 8
Rechnungsrevisoren
Die zwei Rechnungsrevisoren werden jeweils mit dem Vorstand auf zwei Jahre gewählt. Sie stellen dem Vorstand zuhanden der GV Bericht und Antrag. Die Rechnung ist mindestens zehn Tage vor der GV zu prüfen.

 

Artikel 9
Jahresbeitrag
Der Mitgliederjahresbeitrag wird alljährlich an der GV festgesetzt. Ehren- und Vorstandsmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

Artikel 10
Rechtsdomizil
Rechtsdomizil des Natur- und Vogelschutzvereins Emmenbrücke ist Emmen.

 

Artikel 11
Auflösung des Vereins
Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins geht der Kassensaldo an die Gemeindekasse Emmen zur treuhänderischen Verwaltung über, bis sich ein neuer Verein mit dem gleichen Ziel neu gebildet hat.

Artikel 12
Schlussbestimmung
Soweit diese Statuten nichts Besonderes bestimmen, kommt Art.60 ff. ZGB zur Anwendung.

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 22.Oktober 1974 genehmigt..

Emmenbrücke, 22.Oktober 1974


Natur- und Vogelschutzverein Emmenbrücke


Der Präsident                                          Der Kassier:
Heinrich Waldispühl                                Jack Graf

Statutenänderung des Natur- und Vogelschutzvereins Emmenbrücke

Zusatz zu Art.9 Jahresbeitrag:
Der maximale Mitgliederbeitrag pro Jahr beträgt Fr.40.-
Dieser Zusatz wurde an der GV vom 9.März 2001 genehmigt.

Statutenänderung des Natur- und Vogelschutzvereins Emmenbrücke

Zusatz zu Art.9 Jahresbeitrag:
Der maximale Mitgliederbeitrag pro Jahr beträgt Fr.50.—Dieser Zusatz wurde an der GV vom 15.März 2019 genehmigt.


Originalstatuten neu erfasst / Emmenbrücke 23.01.2020 / Präsident Beat Meier und durch Andreas Weber auf die Webseite übertragen.

Das bisherige Logo „Specht am Baum* wurde gemäss schriftlichem GV-Beschluss 2020 geändert. Das neue Logo „Eisvogel NVE Natur- und Vogelschutzverein Emmenbrücke“ (siehe Deckblatt Statuten) wurde genehmigt